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Wer (ab)schreibt, der bleibt – oder: Das alte Jahr schreiben wir mal ab!

von | 29. März 2021

Im privaten wie im unternehmerischen Umfeld sollte man sich auf die Zukunft ausrichten, im „Hier und Jetzt“ handeln, mit dem Vergangenen abschließen und alte Dinge abschreiben. Was schon fast esoterisch anmutet, unterliegt im unternehmerischen Umfeld natürlich fiskalischen Regelungen.

Einige dieser, teilweise neuen Regelungen stellen wir nachstehend für unsere Mandanten und die, die es werden wollen, gerne im Rahmen dieses Internetblogs informell zur Verfügung:

Neuigkeiten zur degressiven Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung befristet wiedereingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Begünstigt sind hierbei nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Hierbei gibt es Regelungen zu Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.

Der Unternehmer kann also so die Höhe seines Gewinns steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Darüber hinaus gibt es geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (ähnlich wie bei der Sonderabschreibung auch) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.

Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor, die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll allerdings (nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten.

Die Neuregelungen für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

Wir geben diese Informationen natürlich immer gerne weiter. Diese sind ohnehin zugänglich und in Selbstrecherche mit ein wenig Aufwand auch im Eigenstudium ermittelbar. Jeder Unternehmer hat jedoch mit Sicherheit mit seinem Kerngeschäft genug zu tun und müsste sich dann noch über die fehlerfreie Anwendung dieser fiskalischen Regelungen Gedanken machen

Deswegen kann man es nicht oft genug anführen: Fehler vermeiden und von vornerein die richtigen Berater suchen, die einem das abnehmen.

Denn wie bereits Aristoteles Onassis festgestellt hat:

„Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen.“

Also, eine E-Mail genügt und wir vereinbaren einen Termin, denn ein weiteres Zitat von Onassis haben wir als unseren Leitsatz festgelegt:

„Das Geheimnis des Geschäfts ist etwas zu wissen, dass niemand anderes weiß.“

Erfahren Sie welche Geheimnisse wir für Sie als Mandant noch bereithalten und auf Ihre Lüftung warten!

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