Seite wählen

Kleine Geschenke motivieren die Mitarbeiter und erhalten die Freundschaft!

von | 22. März 2021

Vom fiskalischem Umgang mit Kunden und Mitarbeitern

Wer kennt es nicht? Ein Kundenprojekt hat besonders gut geklappt, war harmonisch und hat regelrecht Spaß gemacht. Ein Kunde oder Partner besticht gerade durch Loyalität und gute Zusammenarbeit. Eine geschäftliche Beziehung ist schon fast als freundschaftlich zu bezeichnen. Da ist es doch normal, dass man sich hier und da eine kleine Anerkennung zu kommen lässt, oder nicht? Doch natürlich!

Aber:

Auch wenn es doof ist: auch hier hat der Fiskus ein „Wörtchen“ mitzureden. Hier mal ein Auszug der Regelungen, die es hierbei zu beachten gilt:

Geschenke an Geschäftsfreunde: „Sachzuwendungen“ an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern. Der Empfänger ist dabei von der Steuerübernahme zu unterrichten und muss dieses nicht als Einnahmen versteuern. Wichtig, sie müssen pro Kunde eine Variante wählen, ein Mix ist ausgeschlossen. Das Abzugsverbot bleibt jedoch bestehen wenn das Geschenk über 35 € liegt. Und Achtung: die pauschale Steuer wird in die Ermittlung der 35 € Grenze miteinbezogen. Ein Geschenk für 34 € welches pauschal versteuert wird verliert somit seine steuerliche Abzugsfähigkeit, dafür muss es der Empfänger jedoch nicht versteuern.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden als sog. Aufmerksamkeiten. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe unten). Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Alles klar soweit?

Und was ist mit den Mitarbeitern?

Der Motivator und Mentaltrainer Frank Wilde hat es unter anderem in seinem Buch „Beweg Deinen Arsch“ auf den Punkt gebracht: Was ist das einzigartige an Deinem Unternehmen? Deine Mitarbeiter! Gehe Deinen Mitarbeitern nicht auf die Nerven, lass Sie in Ruhe arbeiten und sorge dafür, dass es Ihnen gut geht und Sie werden für Dich durchs Feuer gehen!
Geschenke gehören natürlich dazu! Ihre Unternehmung läuft wie nix, Deine Mitarbeiter reißen sich regelmäßig förmlich den bereits angesprochenen Hintern auf? Das schreit ja förmlich nach Belohnung.

Aber:

Schon wieder doof, auch hier will der Fiskus ein Wörtchen mitreden und hat uns Unternehmern deswegen nachstehende Regelungen mit auf den Weg gegeben:

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Leider sind diese allerdings sozialversicherungspflichtig. Positiv ist: Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € je Arbeitnehmer steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Dazu ein kleines Beispiel:

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.

Also liebe Unternehmer: übernehmt die Pauschalbesteuerung und ihr habt die loyalsten Mitarbeiter überhaupt.

Auch hier alles klar soweit?

Bestimmt. Aber wenn Sie sich damit auseinander setzen möchten ist das nur mehr als verständlich, dafür gibt es ja auch uns!

Neueste Artikel

Wer (ab)schreibt, der bleibt – oder: Das alte Jahr schreiben wir mal ab!

Kleine Geschenke motivieren die Mitarbeiter und erhalten die Freundschaft!

Click to access the login or register cheese