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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2020/2021

von | 15. März 2021

Heute haben wir ein paar Fakten zum Jahreswechsel für Sie zusammengestellt:

Überbrückungshilfe II: Die sogenannte Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind.

So wurde z. B. der Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und die Deckelbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze und die Personalkostenpauschale erhöht.

Eine weitere positive Nachricht ist: Die Überbrückungshilfe II wird ein weiteres Mal in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden. Hierbei scheint es so zu sein, dass diesmal auch Investitionen zur Digitalisierung Ihres Unternehmens gefördert werden und das anscheinen unabhängig vom Förderzeitraum, das wird interessant.

Aber:

Zu beachten ist allerdings, dass es eine Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe gibt. Das war die erste Hilfe aus März/April 2020. Diese kommt dann auf Basis folgender Regelungen zur Anwendung:

Bei der Beantragung der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer war, ist das Unternehmen zu einer Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Schön für Unternehmen in NRW, diese bekommen je nach Rechtsform 2.000,00 € Unternehmerlohn angerechnet, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und eine Antragsberechtigung vorlag.

Zu einer Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Wir haben es schon häufig erwähnt, aber man kann es nicht häufig genug sagen, denn der Mensch handelt in Notsituationen meist irrational:

Wir weisen daher nochmal ausdrücklich alle Mandanten und die, die es werden wollen darauf hin, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang immer beraten!

Vielfach ist es tatsächlich dazu gekommen, dass Unternehmen und das vornehmlich die Einzelunternehmer und KMU’s, an mehreren Förderprogrammen teilgenommen haben. Dieser Überkompensation muss man begegnen, auch wenn dies im guten Glauben und nicht wissentlich geschah, geltendes Recht zu verletzen.

Sollten Sie also Förderprogramme unberechtigt abgerufen haben oder unrichtige Angaben gemacht haben und wenn es nur nach dem Prinzip geschah: „Hoffentlich kommt es durch!“, dann aber mehrere oder zu viele Zuwendungen erhalten haben, sehen Sie dies bitte nicht als eine Art Lotteriegewinn an, sondern wenden sie sich mit allen Unterlagen an einen Berater!

Warten Sie nicht, bis sich Vater Staat bei Ihnen meldet.

Gerne stehen natürlich auch wir Ihnen mit unserer Beratungsleistung zur Verfügung. Melden Sie sich, vereinbaren Sie einen Termin und wir können Ihnen vielleicht auch schon mehr zum Thema Überbrückungshilfe III berichten. Wir gehen das Thema dann gemeinsam und strukturiert an!

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