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Wir sind ja nicht mehr im Mittelalter

von | 8. März 2021

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt!

Die Steuerhinterziehung soll ja tatsächlich mal als Kavaliersdelikt gegolten haben. Das ist Ihnen neu? Gott sei Dank haben Sie diesen Blogbeitrag gefunden! Jetzt gibt es keine Ausreden mehr.

Wir reden also davon, dass das kein Kavaliersdelikt „mehr“ ist und das ist gut so, da sowieso nur ein kleiner Teil von Steuerzahlern dieses Delikt begehen „durfte“. Aber Mittelalter? Nun ja, nicht ganz.

Die Verschärfung der gesetzlichen Regelungen für den Tatbestand einer Steuerhinterziehung stammt tatsächlich erst aus dem Jahr 2008. Vorher führten Dinge wie „Selbstanzeige“ und ein Herauskaufen aus der Last häufig dazu, dass man aus der Sache herauskam. Während in anderen Ländern (ja, auch Europa) es regelrecht zum Volkssport zu gehören scheint, seine Steuern zu hinterziehen und vermeintlich dem Staat damit mit einem Augenzwinkern ein Schnippchen zu schlagen, wandern hierzulande selbst prominente Steuerhinterzieher ins Gefängnis.

Was diese „Volkssportmentalität“ jedoch für einen nachhaltigen Schaden verursacht, sieht man wie gesagt am Beispiel anderer Länder und dabei reicht schon der Blick ins europäische Ausland.

Die Abgabenordnung in Deutschland beschreibt es im § 370 jedenfalls eindeutig: Das Vergehen der Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu ahnden; in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Damit zählt sie zu den mittelschweren Straftaten.

Zudem ist der sonstige Schaden, den ein Unternehmer oder eine Einzelperson nimmt, auch nicht ganz außer Acht zu lassen. Ärger mit dem Finanzamt lässt sich selten geheim halten, damit kann der gesellschaftliche Schaden, den eine Unternehmung erleidet, meist noch weitaus größer sein als der eigentliche Steuerschaden. Gerade im B2C Sektor kann dies leicht zur Ächtung der Produkte und damit zum unternehmerischen Untergang führen, ganz gleich ob man sich die verhängte Geldstrafe hat leisten können oder nicht. Die Kundschaft sieht das Verhalten als unlauter an und straft nicht selten im Kollektiv ab.

Der eine oder andere wird mit Blick auf seine Steuerlast vielleicht doch hier und da mit dem Gedanken liebäugeln, gerade in vermeintlichen Krisenzeiten. Das ist sicher menschlich und es verlockt ganz klar. Der Mensch neigt halt dazu dem Versuch der Versuchung zu erliegen. Mit Hinblick auf die COVID-19 Förderungen gewinnt das Thema sogar noch an Aktualität, denn die Versuchung anhand von, nennen wir es mal „eigener Interpretation“, sich diese Gelder zu beschaffen erfüllt dann im Nachgang bei einer Prüfung unter Umständen den Tatbestand des Subventionsbetrugs. Dabei ist es tatsächlich auch hier so, dass Unwissenheit (oder halt die vorgegebene Unwissenheit) vor Schaden nicht schützt.

Gut beraten ist dann derjenige, der sich beraten lässt. Steuerberater sind unter anderem genau dazu da, diese Dinge gemeinsam mit Ihnen zu erledigen und Sie durch deren Beratungsleistung vor bösen Überraschungen zu schützen. Daher auch unser Tipp: reden Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie mit ihrem Anwalt reden müssen.

Denn:
Es ist leider auch so, dass viele Rechtschutzversicherungen im Steuerstrafverfahren häufig nutzlos sind.

Gerade Freiberufler sowie zahlreiche Klein- und Mittelstandsbetriebe haben zwar Rechtschutzversicherungen abgeschlossen. Das ist auch gut so. Allerdings gehen sie dann irrtümlich davon aus, dass sie damit auch bei steuerstrafrechtlichen Vorwürfen abgesichert sind. Tatsächlich dürfte das allerdings nur bei den wenigsten der Fall sein, wenn es darauf ankommt.

Wir als Steuerberater weisen unsere Mandanten auf diese Problematik hin. Mit welcher Form der Rechtschutzversicherung man im Ernstfall auch bei Steuerstrafverfahren abgesichert ist können wir gemeinsam mit Ihrem Versicherungsmakler erörtern.

Daher unser Angebot: fragen Sie Ihren Steuerberater doch mal danach….

Oder fragen Sie uns!

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