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Alles eine Frage der Vorbereitung!

von | 8. Februar 2021

„Mis en Place“ ist gefragt auch in steuerlichen Fragen.

Als Steuerberater macht man sich natürlich darüber Gedanken, welche Themen seine Clienten beschäftigen könnten. Da fielen mir die aktuellen Mehrwertsteuerregelungen vor die Füße, die ich nachstehend gerne nochmal zur Verfügung stelle und gerade mir persönlich die Möglichkeit lecker Essen zu gehen und sich gemütlich etwas verwöhnen zu lassen immer mehr fehlt, richte ich heute mal den Blick auf meine Lieblingsgriechen (davon habe ich einige), sprich auf die Gastronomie. Aber zunächst einmal zu den Fakten:

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %. Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich.
Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen.

Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Aber:

Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Dabei spielt es keine Rolle mehr ob vor Ort verzehrt wird oder „to Go“, das ist sonst anders und für Getränke gilt das grundsätzlich nicht. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke gelten schon ab dem1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %. Darüber hinaus gelten natürlich für außer Haus Verkauf andere Steuersätze, als für das Servieren der Speisen am Tisch!

Alles klar soweit? Nein? …kein Wunder! Dabei kann einem auch der Appetit vergehen!

Es gibt kaum einen Bereich der unter der aktuellen Situation im Zusammenhang mit den COVID-19 Regelungen mehr gebeutelt ist, als der Kultur-,Event und Gastronomiebereich. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Damit Sie aber auch in Zukunft genüsslich in Ihr Bifteki beißen können, hat gerade diese Branche extrem viel zu beachten um zu verhindern, dass Sie dann nach dem Lock Down (..oder nennt man das Shut Down?) wieder öffnen und nicht im Nachhinein über steuerliche Dinge stolpern und dann nachdem sie die Durststrecke der Einschränkungen überlebt haben an eben diesen Dingen dann doch noch scheitern.

In Zeiten wo die Liquidität extrem gelitten, die Reserven nahezu aufgebraucht sind und die Nerven blank liegen braucht es eine gute Vorbereitung („Mis en place halt“ . so wie in der Küche auch!), damit man sich auf seine Kernaufgabe konzentrieren Sicher gehen kann, dass man auf die buchhalterischen und steuerlichen Dinge gut vorbereitet ist.

Sind die Registrierkassen mit den aktuellen Steuersätzen bestückt. Sind alle Waren richtig besteuert? Sind alle Belege aktuell. Ist die FiBu auf dem aktuellen Stand? Ja, Nein…. Vielleicht?

Jetzt ist genau der richtige Augenblick sich um all diese Dinge zu kümmern. Nutzen Sie die unfreiwillig ruhige Zeit und finden Sie einen Berater, der das alles gemeinsam mit Ihnen vorbereitet und erledigt.

Die MVK kümmert sich gerne darum und steht Ihnen mit dem berühmten „Rat und Tat“ zur Verfügung.

Also ich hab‘ jetzt Hunger und rufe jetzt erstmal meinen Lieblingsgriechen an und bestell mir was zu essen. Bei der Gelegenheit frag ich da gleich mal, ob ich helfen kann. Das ist purer kulinarischer Egoismus von mir, ich weiß.

Also: weiterhin guten Appetit und Yammas! (und meldet Euch bei uns!)

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